Paragraph 32 StGB – Notwehr
1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig.
2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Paragraph 33 StGB – Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Paragraph 34 StGB – Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderen Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Paragraph 35 StGB – Entschuldigender Notstand
1. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem
Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen, jedoch kann die Strafe nach Paragraph 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
2. Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrige Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft,
wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach Paragraph 49 Abs. 1 zu mildern.
Paragraph 224 StGB – Gefährliche
Körperverletzung
(alt: Paragraph 223a)
1. Wer die Körperverletzung
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft.
2. Der Versuch ist strafbar.
Paragraph 226 StGB – Schwere Körperverletzung
(alt: Paragraph 224)
1. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
2. Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3. In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Paragraph 227 StGB – Körperverletzung mit
Todesfolge.
1. Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (Paragraph 223 bis 226) den
Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren.
2. In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren zu erkennen.
Paragraph 228 StGB – Einwilligung
(alt: Paragraph 226a)
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Paragraph 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung
(alt: Paragraph 230)
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
Paragraph 230 StGB – Strafantrag
(alt: Paragraph 232)
1. Die vorsätzliche Körperverletzung nach Paragraph 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach Paragraph 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach Paragraph 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
2. Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während
der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
Paragraph 231 StGB – Beteiligung an einer
Schlägerei
1. Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff
beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff
der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (Paragraph 226)
verursacht worden ist.
2. Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff
beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist.